Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
BODY PRODUCTS RELAX Pharma und Kosmetik GmbH
mit Sitz in Frechen, Deutschland
HRB 42487 Amtsgericht Köln
Geschäftsführer: Marcus Gerhard Friemel, Ralf Hucklenbroich, Yorck von Kries
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) finden Anwendung auf das Zustan-dekommen, den Inhalt und die Ausführung aller Verträge mit der BODY PRODUCTS RELAX Pharma und Kosmetik GmbH („Body Products“), in denen Body Products als (potentieller) Verkäufer und/oder Liefe-rant von Gütern, Produkten und/oder Waren („Waren“) auftritt, unabhängig davon, ob die Ware selbst her-gestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich vereinbart werden und gelten ausschließlich für den betreffenden (Einzel-) Vertrag.
(2) Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei, insbesondere von Einkaufsbe-dingungen, ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese den Bedingungen widersprechen, von ihnen abwei-chen, ihnen entgegenstehen oder sie erweitern oder ergänzen.
(3) Unter „Gegenpartei“ ist in diesen Bedingungen jede natürliche oder juristische Person, und jede rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die mit Body Products in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstän-digen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinn des § 14 BGB) einen Vertrag zu schließen beabsichtigt oder abgeschlossen hat (einschließlich Anstalten oder Körperschaften öffentlichen Rechts).
(4) Sind Erklärungen und Mitteilungen von Body Products oder der Gegenpartei gemäß diesen Bedingungen vorgesehen, bedarf es für deren wirksame Abgabe der Schriftform oder Textform (Telefax, E-Mail). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Übergabe, Postaufgabe oder der rechtzeitige Versand von Telefax oder E-Mail.
(5) Verträge zwischen Body Products und der Gegenpartei werden ausschließlich in deutscher Sprache ge-schlossen. Dementsprechend ist ausschließlich diese (deutschsprachige) Fassung der Bedingungen maßgeb-lich.
§ 2 ANGEBOTE
(1) Alle Angebote von Body Products sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote dar. Die Gegen-partei erhält lediglich Gelegenheit, die von Body Products angebotene Ware zu bestellen und Body Products ein verbindliches Angebot zum Erwerb zu unterbreiten. Die Gegenpartei ist zwei Wochen an ihr Angebot gebunden, es sei denn, das Angebot sieht eine längere Bindungsfrist vor.
(2) Bei zusammengesetzten Preisangaben in Angeboten von Body Products können Teilbestellungen zu einem proportionalen Preis nicht garantiert werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden Angebote von Body Products, die eigens auf Wunsch und nach Vorgabe der Gegenpartei gemacht werden, verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche abgegeben werden. Body Pro-ducts ist zwei Wochen an ein Angebot gebunden, es sei denn, das Angebot sieht eine längere Bindungsfrist vor. Alle Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Kostenvoranschläge, Pläne und sonstigen Unterlagen, die für ein auf Wunsch der Gegenpartei eigens erstelltes Angebot herausgegeben worden sind, bleiben Eigentum der Body Products und sind auf erstes Anfordern zurückzugeben.
(4) Will die Gegenpartei nach Erstellung eines eigens und nach ihren Vorgaben gemachten Angebots keinen Vertrag schließen, ist Body Products berechtigt, das Kundenkonto der Gegenpartei mit den für die Erstellung des Angebots angefallenen Kosten zu belasten und diese in Rechnung zu stellen.
§ 3 VERTRÄGE
(1) Ein Vertrag kommt mit Annahme eines Angebots gemäß § 2 Abs. 1 durch Body Products oder durch Erfül-lung der Leistung durch Body Products zustande. Davon ausgenommen sind Angebote von Body Products gemäß § 2 Abs. 3, die von der Gegenpartei anzunehmen sind.
(2) Der Wortlaut des Vertrages und/oder die Auftragsbestätigung geben den Vertrag vollständig wieder. Ergän-zungen zu und/oder Änderungen in den vereinbarten Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestäti-gung von Body Products oder der entsprechenden Erfüllung durch Body Products. Body Products ist berech-tigt, die mit einer Ergänzung oder Änderung der vereinbarten Leistung verbundene Vergütung anzupassen und entsprechend in Rechnung zu stellen sowie die (zuvor) vereinbarte Lieferzeit entsprechend anzupassen.
(3) Die Gegenpartei ist verpflichtet, Body Products sämtliche zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
(4) Body Products ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages der Dienste Dritte zu bedienen.
§ 4 PREISE
(1) Es gelten die vertraglich durch Angebot und Annahme vereinbarten (End-) Preise (einschließlich Verpackung und Versicherung) sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwa anfallender weiterer Abgaben (z.B. sonstige Steuern oder Zölle). Die angegebenen Preise gelten für eine Bereitstellung der Waren ab Lager, sofern keine anderweitigen Versandbedingungen vereinbart werden.
(2) Steigen nach Abschluss des Vertrags die Arbeitslöhne, Herstellungs- oder Materialkosten oder Einkaufsprei-se, ist Body Products berechtigt, den Aufschlag an die Gegenpartei weiterzugeben und die Preise entspre-chend zu erhöhen.
(3) Alle angegebenen Preise lauten auf Euro, es sei denn, Body Products und die Gegenpartei vereinbaren aus-drücklich eine abweichende Währung.
(4) Bei Verträgen mit mehreren Personen haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner gegenüber Body Products.
§ 5 ZAHLUNGSPFLICHTEN / VERZUG
(1) Alle Zahlungen müssen unverzüglich nach Eingang der Rechnung von Body Products bei der Gegenpartei auf dem in der Rechnung benannten Konto gutgeschrieben sein, jedoch nicht bevor Body Products die Ware gemäß § 7 Abs. 1 bereitgestellt hat. Die Gegenpartei ist nicht zu einem Aufschub, einer Stundung, einem Rabatt oder einer Aufrechnung berechtigt, es sei denn, Body Products hat dem vorher zugestimmt. Davon ausgenommen ist die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund der Gegenpartei zustehender Gewährleistungsrechte oder wegen Nichterfüllung durch Body Products.
(2) Erfüllt die Gegenpartei ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht, gerät sie ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Bei einem Zahlungsverzug erlöschen alle auf die ausstehende Zahlung gewährten Ra-batte und der ausstehende Betrag ist in voller Höhe fällig. Während des Zahlungsverzugs ist die Forderung von Body Products in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu verzinsen (derzeit jährlich 9%-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Body Products in jedem Fall vorbehalten. Vom Verzug der Gegenpartei unberührt bleibt ein Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB). Darüber hinaus ist Body Products berechtigt, bei nicht fristgerechter Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für die Kosten der Zahlungserin-nerung pauschal einen Betrag in Höhe von € 3,00 zu berechnen.
(3) Alle Zahlungen werden – ungeachtet anderslautender Bezeichnung – zunächst auf die geschuldeten (außer-) gerichtlichen Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und danach auf die älteste offenstehende Rechnung angerechnet.
§ 6 STORNIERUNG
Wünscht die Gegenpartei einen Vertrag (vor oder nach Erfüllung durch Body Products) zu stornieren, ist Body Products berechtigt, 25% des vereinbarten Nettogesamtpreises als pauschale Stornierungskosten in Rechnung zu stellen. Body Products behält sich vor, einen etwa höheren Schaden aus der Stornierung gel-tend zu machen. Der Gegenpartei bleibt der Nachweis gestattet wird, dass durch die Stornierung ein Schaden für Body Products oder eine Wertminderung der Ware überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich nied-riger als die Pauschale ist. Body Products ist nicht verpflichtet, eine Stornierung zu akzeptieren.
§ 7 BEREITSTELLUNG / GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Ware wird am Sitz der Gegenpartei oder an dem von der Gegenpartei in der Bestellung angegebenen Ort bereitgestellt. Wird die Ware durch die Gegenpartei am Lager von Body Products abgeholt, erfüllt Body Products mit Bereitstellung der Waren am eigenen Lager. Mit Bereitstellung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware auf die Gegen-partei über.
(2) Bestehen die zu liefernden Waren aus Bestandteilen mit selbständiger Bedeutung, ist Body Products zu Teillieferungen und gesonderter Rechnungsstellung berechtigt.
(3) Body Products ist berechtigt, Waren zu liefern, die geringfügig vom Vertrag abweichen, falls dies der Ge-genpartei ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis bringt.
(4) Bei Dauerverträgen oder Lieferungen auf Abruf ist die Gegenpartei verpflichtet, die vereinbarte Menge an Waren innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen, und wenn kein ausdrücklicher Zeitraum festge-legt wurde, innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vertragsschluss.
(5) Aufgrund einer von der Gegenpartei übernommenen Abnahmeverpflichtung ist Body Products verpflichtet, die Waren für mindestens eine Woche auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern bzw. lagern zu lassen und/oder den Vertrag nach sieben Tagen als annulliert zu betrachten und das Konto der Gegenpartei dementsprechend zu belasten. Annulliert Body Products den Vertrag, ist dies der Gegenpartei mitzuteilen. Bei einer Annullierung findet § 6 entsprechende Anwendung.
§ 8 HÖHERE GEWALT
(1) Treten höhere Gewalt oder Umstände ein, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar wer-den lassen, ohne dass Body Products ein Verschulden trifft, werden die gegenseitigen vertraglichen Ver-pflichtungen ausgesetzt, bis diese Umstände aufgehoben sind.
(2) “Höhere Gewalt” erfasst insbesondere:
(Natur-)Katastrophen, behördliche Allgemeinmaßnahmen (z.B. Verhängung des Ausnahmezustands, Aus-gangssperren), Krieg, Aufruhr, Streiks, ungebräuchliche Stockungen in die Einfluss auf die Betriebsführung der Body Products und/oder ihrer Lieferanten haben.
(3) Dauert die Höhere Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch Erklä-rung gegenüber der anderen Partei aufzulösen. Body Products ist nach der Vertragsauflösung dennoch be-rechtigt, die vor Eintritt der Höheren Gewalt erbrachten (Teil-) Leistungen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Eine Vertragsauflösung wegen Höherer Gewalt berechtigt keine Partei zu Schadenersatzansprüchen.
§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Body Products bleibt Eigentümerin aller Waren, bis die Gegenpartei die sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Body Products einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie die etwa anfal-lenden weiteren Abgaben (z.B. sonstige Steuern oder Zölle) aus einem oder mehreren Verträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
(2) Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Waren erkennbar als Eigentum der Body Products und getrennt von ähnlichen Waren gelagert zu halten.
(3) Solange das Eigentum an einer Ware nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist diese weder befugt, Rechte an den gelieferten Waren zugunsten Dritter zu begründen (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) noch berechtigt, Dritten die Ware abweichend von diesen Bedingungen (zum Gebrauch) zu überlassen. Die Gegenpartei wird Body Products unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren erfolgen (z.B. Herausgabeverlangen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten der Gegenpartei, insbesondere bei Nichtzahlung des Preises trotz Fälligkeit, ist Body Products berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Body Products ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuver-langen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt die Gegenpartei den fälligen Preis nicht, darf Body Pro-ducts die Rechte nur geltend machen, wenn der Gegenpartei zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah-lung gesetzt worden ist oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Die Gegenpartei ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden oder zu verkaufen. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Waren erwirbt Body Products das entstehende Er-zeugnis zum vollem Wert und gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erlangt Body Products Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren zueinander. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware selbst, d.h. die Rechte von Body Products (Mit-/Eigentum) erlöschen nach Maßgabe von Abs. 1.
(6) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder aus dem Weiterverkauf des durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt die Gegenpartei schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Body Products gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Body Products ab und Body Products nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 ge-nannten Pflichten der Gegenpartei finden auch Anwendung in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt die Gegenpartei neben Body Products ermächtigt. Body Products verpflich-tet sich, keine Forderungen einzuziehen, solange die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Body Products erfüllt hat, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens gestellt ist und kein sonstiger Mangel ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Body Products verlangen, dass die Gegenpartei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Body Products um mehr als 10%, wird Body Products auf Verlangen der Gegenpartei die Sicherheiten in der über den zulässigen Sicherungsbedarf hinausgehenden Höhe nach eigener Wahl freigeben.
§ 10 URHEBERRECHTE / GEISTIGES EIGENTUM
(1) Body Products behält sich sämtliche Urheber- und geistigen Eigentumsrechte an den der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Produktspezifikationen, Entwürfen, Formgebung, Program-men und dergleichen vor. Die Gegenpartei verzichtet auf sämtliche ihr diesbezüglich etwa zustehenden Rechte, auch wenn keine Eintragung von Rechten in entsprechenden Registern (z.B. im Deutschen Patent- und Markenregister) vorgenommen ist, und verpflichtet sich, sich bestmöglich darum zu bemühen, dass Ver-letzungen der Rechte von Body Products durch Dritte ausbleiben. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die vorstehend erwähnten Unterlagen in anderer Weise zu nutzen als zur Anbahnung eines Vertragsschlusses mit Body Products oder zur Durchführung des mit Body Products geschlossenen Vertrages.
(2) Mit der Zurverfügungstellung von Zeichnungen, Modellen, Produktspezifikationen, Entwürfen, Formge-bung, Programmen und dergleichen durch Body Products wird kein Lizenz- oder sonstiges Nutzungsver-hältnis zugunsten der Gegenpartei begründet. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, gelieferte Waren ganz oder teilweise zu ändern oder mit einem anderen Markennamen, einer sonstigen anderen (Geschäfts-) Be-zeichnung oder einer anderen Verpackung zu versehen, es sei denn, der mit Body Products geschlossene Vertrag lässt dies ausdrücklich zu.
(3) Die Gegenpartei haftet dafür, dass die von ihr erteilten Aufträge oder Auskünfte keinen Eingriff in Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen begründet haben oder begründen werden. Die Gegenpartei wird Body Products von sämtlichen diesbezüglich erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten.
§ 11 RÜGEPFLICHTEN
(1) Die Gegenpartei ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der bestellten Waren diese auf Vollständigkeit sowie offensichtliche Abweichungen, Defizite, Beschädigungen und Mängel zu prüfen und in einem solchen Fall bei Body Products zu rügen. Zeigen sich innerhalb der Fristen gemäß § 11 Abs. 3 (weitere) Abweichun-gen, Defizite, Beschädigungen und Mängel, sind diese ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung bei Body Products zu rügen. Eine Rüge ist unverzüglich, wenn Sie innerhalb von drei Werktagen (montags bis freitags) nach Erhalt der Ware oder späterer Kenntniserlangung von Abweichungen, Defiziten, Beschädigungen oder Mängeln vorgenommen wird. Die Gründe der Rüge müssen vollständig dargelegt werden. Alle darüber hinausgehenden Reklamationen über gelieferte Waren und ausgestellte Rechnungen hat die Gegenpartei der Body Products innerhalb von acht Tagen nach Kenntniserlangung zu melden.
(2) In Ermangelung einer rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Rüge von gelieferten Waren gilt jedenfalls mit der Rechnungszahlung die von Body Products gelieferte Ware als vertragsgemäße Erfüllung und genehmigt und alle diesbezüglich etwa Ansprüche der Gegenpartei erlöschen.
(3) Abweichungen von der üblichen Lieferqualität müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Geringe und/oder übliche Abweichungen in Qualität oder Quantität der Lieferung (wie unter anderem: Anzahl, Maß, Sortiment, Farbe, Gewicht, Ausführung oder Entwurf) berechtigen nicht zur Rüge, sofern und soweit die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 erfüllt sind.
(4) Ist von der Gegenpartei wirksam gerügt worden, werden noch nicht erbrachte Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei in Bezug auf die betreffende (Teil-)Leistung aufgeschoben. Body Products wird sodann inner-halb einer angemessenen Frist die vereinbarte Leistung nachträglich erbringen, es sei denn, die Gegenpartei wünscht eine Stornierung des Vertrages; eine bereits erbrachte (Teil-)Leistung/Zahlung ist dann zu kreditie-ren (Gutschrift).
(5) Bei einer unberechtigten oder verspäteten Rüge ist die Gegenpartei verpflichtet, Body Products alle aufgrund dessen angefallenen und entstandenen (Zusatz-) Kosten und Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
(6) Wirksam gerügte Waren sind von Body Products auf eigene Rechnung und Gefahr bei der Gegenpartei ab-zuholen und zurückzunehmen.
§ 12 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG / SCHADENSERSATZ
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen der Gegenpartei die gesetzlichen Rechte aus Sachmängelhaftung gemäß den §§ 434 ff. BGB – Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) – zu. Body Products ist jedoch zunächst berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung zwischen der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache auszuwählen. Die Wahl kann nur durch Anzeige gegenüber der Gegenpartei innerhalb von fünf Werktagen (montags bis freitags) nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Ohne eine solche Anzeige wird Body Products eine neue mangelfreie Sache liefern. Das Recht von Body Products, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(2) Falls die Mängelbeseitigung gemäß Abs. 1 fehlschlägt oder der Gegenpartei unzumutbar ist oder Body Pro-ducts allgemein die Nacherfüllung verweigert, ist die Gegenpartei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-mungen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche der Gegenpartei auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 4 und 5. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Wegen einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware besteht, kann die Gegenpartei nur zurücktreten oder kündigen, wenn Body Products die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht wird ausgeschlossen.
(3) Die Gewährleistungsrechte der Gegenpartei verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Bereit-stellung der Ware (§ 7 Abs. 1). Bei einem Mangel an einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit ver-ursacht hat, verjähren die Gewährleistungsrechte der Gegenpartei innerhalb von fünf Jahren ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Ware (§ 7 Abs. 1).
(4) Body Products haftet nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Body Products oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorstehender Haftungsausschluss findet keine Anwendung bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Body Products oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder falls ein Mangel arglistig verschwiegen oder eigens eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet. Kardinalpflicht von Body Products ist die Verschaffung mangelfreien Eigentums an Waren für die Gegenpartei; der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Satz 1 findet somit keine Anwendung bei einem aus einem Mangel der gelieferten Ware resultierenden Schaden.
(5) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Abs. 4 Satz 2 gegeben ist. Eine Haftung für Schäden, die nach Art des jeweiligen Auftrags und der Ware und bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind, wird nicht übernommen. Ausge-schlossen ist eine Haftung ferner für Schäden aus Datenverlust, wenn die Wiederbeschaffung aufgrund feh-lender oder unzureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert.
(6) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldver-hältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen.
§ 13 RECHTE VON BODY PRODUCTS
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller ausstehenden Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei oder bis zur Leistung ausreichender Sicherheit, ist Body Products berechtigt, alle an die Gegenpartei zu liefernden Waren zurückzubehalten.
(2) Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen nicht (fristgerecht) erfüllt, aufgelöst wird bzw. worden ist, stirbt, die Eröffnung eines (auch vorläufigen) Insolvenz- oder sonstigen gerichtlichen Vergleichsverfah-rens über ihr Vermögen beantragt hat oder angeordnet worden ist, Vermögensgegenstände oder –rechte der Gegenpartei beschlagnahmt oder gepfändet worden sind, werden die Forderungen der Body Products gegen die Gegenpartei insgesamt sofort fällig. Ferner ist Body Products berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen sämtliche weiteren geschuldeten Lieferungen auszusetzen. Sind die fällig gestellten Forderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fälligstellung vollständig erfüllt, ist Body Products berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber der Gegenpartei und ohne weitere vorherige Inver-zugsetzung oder gerichtliches Einschreiten von allen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen im Hin-blick auf etwa unerfüllte Lieferverpflichtungen zurückzutreten. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Erfüllung der fällig gestellten Forderungen und Ansprüche von Body Products auf Er-satz aller weiteren aus dem Verzug der Gegenpartei entstandenen Vermögens- und sonstigen Schäden.
§ 14 ANWENDBARES RECHT UND GERICHSSTAND
(1) Auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller mit Body Products geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Die Voraus-setzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lager-ort der Ware bzw. des durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisses, sofern und soweit die Anwendung deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit Body Products geschlossenen Verträgen (einschließlich Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Verträgen) ist – sofern und soweit rechtlich zulässig – Köln. Darüber hinaus bleibt Body Products stets be-rechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand der Gegenpartei zu erheben.
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Body Products ist berechtigt, diese Bedingungen zu andern. Neue Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung, sobald die Gegenpartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.
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Stand: 23.11.2016