einmalinstrumente.store ist ein Projekt der ROESER Medical GmbH

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
– Stand März 2021 –

I. Geltungsbereich:
Für alle Aufträge, welche Unternehmer (vgl. § 14 BGB) der Roeser Medical GmbH (im Folgenden: ROESER) erteilen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten ab dem als Versionsstand genannten Datum bis zur Veröffentlichung einer Aktualisierung. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Internetseite von ROESER (www.roeser.de) veröffentlicht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis von ROESER, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ROESER hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Preise / Konditionen:
1. Lieferungen und Leistungen von ROESER erfolgen zu den am Tage des Versandes, der Abholung, der Lieferung oder der Leistungserbringung gültigen Preisen und Bedingungen. Die Preise von ROESER verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Verpackungskosten.
2. Zu liefernde Ware wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten und Gefahr versichert. Eine Verpackung erfolgt.
3. Die Preise von ROESER gelten ab Lager Essen. Der Versand von Waren an den Auftraggeber und/oder im Auftrag des Auftraggebers an Dritte erfolgt daher grundsätzlich unfrei. Die Wahl der Versandart ist ROESER ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere etwa anfallende Expresskosten sind unabhängig vom Wert unfrei. Es wird keine Gutschrift erteilt für die Differenz zwischen Frachtgut- und Expressgutkosten.

III. Gefahrübergang / Abnahme:
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung bestimmten Dritten, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ROESER noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Jedoch ist ROESER verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, welche dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Bei werkvertraglichen Leistungen wird seitens des Auftraggebers die Abnahme durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder durch schriftliche Mitteilung an ROESER erklärt. Die Sache gilt auch dann als abgenommen, wenn seit der Lieferung bzw. Abschluss einer etwaigen Installation vier Wochen vergangen sind, ROESER dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines ROESER angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

IV. Selbstbelieferungsvorbehalt / Lieferfristen:
1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht für den Fall, dass die nicht gegebene Selbstbelieferung von ROESER zu vertreten ist. ROESER wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts dem Auftraggeber die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2. Die von ROESER zu beachtende Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von ROESER liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von ROESER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird ROESER in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
5. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers, so stellt ROESER ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, sämtliche dadurch entstandenen Kosten (z.B. Lagerkosten, Finanzierungskosten, Versicherungskosten etc.) in Rechnung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. ROESER ist jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Schadensersatzansprüche seitens von ROESER bleiben vorbehalten.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

V. Pläne und Unterlagen:
ROESER behält sich das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen (einschließlich Konzepterstellungen), Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nur mit Zustimmung von ROESER zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben zudem bis zur Auftragserteilung im Eigentum von ROESER und sind auf Verlangen von ROESER an ROESER zurückzugeben, wenn der Auftraggeber ROESER den Auftrag nicht erteilt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Verkaufte Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von ROESER oder der jeweiligen Vorlieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ROESER gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die ROESER im Zusammenhang mit von ihr erbrachten Lieferungen oder Leistungen, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen, Beratungsleistungen oder sonstigen Leistungen, erwirbt. Bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber dürfen die verkauften Gegenstände und Anlagen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind dem Auftraggeber Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
2. Die Weiterveräußerung von Gegenständen, die ROESER unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, ist dem Auftraggeber im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass er die Forderungen aus dem Weiterverkauf – bei Miteigentum von ROESER an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungsforderungen von ROESER bereits jetzt sicherungshalber an ROESER abtritt.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von ROESER. Erfolgt eine Verarbeitung mit ROESER nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt ROESER an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, ROESER nicht gehörigen Gegenständen vermischt ist. Eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber ist insbesondere auch dann gegeben, wenn diese durch ROESER im Auftrage des Auftraggebers erfolgt.
4. Während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch der von ROESER gelieferten Gegenstände und Anlagen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
5. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall tritt der Auftraggeber bereits jetzt an ROESER ab. Der Auftraggeber hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist ROESER berechtigt, gelieferte Gegenstände und Anlagen von dem Auftraggeber heraus zu verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand oder die Anlage unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Auftraggeber.
7. Bei Zugriffen durch Dritte, insbesondere bei einer Pfändung des Gegenstandes oder bei der Ausübung eines Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Auftraggeber ROESER sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von ROESER hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht bei dem Dritten eingezogen werden können. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
8. § 449 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Dies bedeutet, dass ROESER die Ware vom Auftraggeber auch ohne Rücktritt vom Vertrag herausverlangen kann.

 

VII. Sachmängelhaftung von ROESER:
1. ROESER leistet für etwaige Mängel nach der durch ROESER innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Auftraggeber hat ROESER offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Montage durch ROESER oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist (vgl. §§ 438 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ROESER den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die in Satz 1 enthaltene Erleichterung der Verjährung gilt ferner nicht im Falle des § 438 Abs. I Nr. 2 BGB.
5. Die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung betreffend ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der zu liefernden Ware, wird von ROESER nicht übernommen.
6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ROESER die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ROESER beruhen. Einer Pflichtverletzung von ROSER steht die eines gesetzlichen Vertreters von ROESER oder eines Erfüllungsgehilfen von ROESER gleich.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von ROESER den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
8. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
9. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

VIII. Haftung von ROESER im Falle sonstiger Pflichtverletzungen:
Für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, haftet ROESER wie folgt:
1. Uneingeschränkt haftet ROESER für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Ferner haftet ROESER uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften – also auch lediglich leicht fahrlässigen – Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Einer Pflichtverletzung durch ROESER steht die eines gesetzlichen Vertreters von ROESER oder Erfüllungsgehilfen von ROESER gleich.
2. ROESER haftet ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch ROESER, der gesetzlichen Vertreter von ROESER oder der Erfüllungsgehilfen von ROESER. Hierbei beschränkt sich die Haftung von ROESER allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf dessen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

IX. Pflichten gemäß Medical Device Regulation – MDR:
1. ROESER verpflichtet sich, ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001: 2015 und ISO 13485: 2016 zu unterhalten.
2. ROESER verpflichtet sich, für Produkte, bei denen ROESER als Hersteller benannt ist, die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen für Hersteller einzuhalten.
3. ROESER verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, seinen Pflichten gemäß MDR -insbesondere Artikel 14- als Händler und/oder Importeur nachzukommen und Medizinprodukte stichprobenartig zu kontrollieren, nicht konforme Produkte nicht auf dem Markt bereitzustellen und Vorgaben der Hersteller zu Transport- und Lagerungsbedingungen einzuhalten. Meldungen des Auftraggebers zu nicht konformen Produkten leitet ROESER an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten sowie -falls zutreffend- den Importeur, bei Gefahr in Verzug auch direkt an die Behörde weiter. Darüber hinaus führt ROESER ein Beschwerde- und Rückruf-bzw. Rücknahmeregister.
4. ROESER verpflichtet sich ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.

 

X. Pflichten gemäß ElektroG:
ROESER hat zur Erfüllung der (Hersteller-)Pflichten des § 3 Nr. 9 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) in seiner jeweils gültigen Fassung einen Dienstleister beauftragt. Die Unterstützung des Dienstleisters umfasst insbesondere die Erfüllung der Registrierungspflichten gemäß § 6 ElektroG bei der zuständigen Behörde „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) für von ROESER in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte sowie die die Erfüllung der Rücknahmepflichten gemäß § 19 ElektroG.
XI. Rücktritt / Rücknahme mangelfreier Ware
1. Ungeachtet der gesetzlichen Rücktrittsgründe kann ROESER vom Vertrag zurücktreten, wenn ROESER durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Umstand, den ROESER nicht zu vertreten hat, eine Lieferung oder Leistung nicht ausführen kann, oder wenn der Auftraggeber wahrheitswidrige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, die die Einhaltung von Zahlungspflichten gefährden können.
2. ROESER nimmt Ware aus Kulanz nur in begründeten Ausnahmefällen und unter folgenden Voraussetzungen zurück:
 Der Auftraggeber hat seinen Rückgabewunsch innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung durch Verwendung des auf der Internetseite von ROESER (www.roeser.de) bereit gestellten Formulars zu avisieren.
 Die Rückgabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens ROESER. Sofern diese erteilt wird, hat der Auftraggeber die Ware innerhalb von zehn Tagen ab Erteilung der Zustimmung zurückzusenden. Sendet der Auftraggeber mangelfrei gelieferte Ware trotz fehlender Zustimmung zurück, bleibt er verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis dieser Ware zu zahlen. ROESER behält sich vor, diese Ware an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückzusenden.
 Die Ware muss originalverpackt und in einem wiederverkaufsfähigen Zustand sein.
 Sonderanfertigungen und Artikel, die speziell für den Auftraggeber bestellt wurden oder nicht zum Standard-lieferprogramm von ROESER gehören, sind grundsätzlich von der Rücknahme aus Kulanz ausgeschlossen. Selbiges gilt für Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) und sterile Produkte gemäß Medizinproduktegesetz.
 ROESER ist berechtigt, für die Kosten der Rücknahme eine Gebühr in Höhe von 10% des Verkaufspreises, mindestens jedoch EUR 50,-, zu berechnen, die unmittelbar von dem gutzuschreibenden Warenwert abgezogen wird. Werden ROESER von Vorlieferanten höhere als die zuvor genannten Gebühren in Rechnung gestellt, ist ROESER berechtigt, diese an den Auftraggeber weiter zu belasten. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

XII. Konsignation / Ansicht / Erprobung / Überbrückung:
1. Waren, die von ROESER in Konsignation, zur Ansicht, Erprobung oder Überbrückung geliefert werden, bleiben im Eigentum von ROESER und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ROESER nicht an Dritte veräußert werden. Der Auftraggeber der entsprechenden Waren haftet für Verluste und Schäden, soweit er diese zu vertreten hat oder soweit solche Schäden versicherbar sind.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer pfleglichen Behandlung der leihweise zur Ansicht überlassenen Ware („Ansichtsware“). Innerhalb des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein angegebenen Zeitraums hat der Auftraggeber das Recht, die Ansichtsware an ROESER zurückzusenden, sofern diese unbenutzt ist, nicht wieder aufbereitet wurde (Reinigung, Desinfizierung, Sterilisierung) und diese sich in der unbeschädigten und unbeschrifteten Originalverpackung befindet. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des genannten Zeitraums oder entspricht die Ansichtsware nicht dem zuvor beschriebenen Zustand, so gilt der Kaufvertrag über die Ansichtsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer bestimmungsgemäßen und pfleglichen Behandlung gemäß Herstellervorgaben und trägt die Kosten für die über die Grundausstattung hinausgehenden Verbrauchsartikel der leihweise zur Erprobung überlassenen Ware („Erprobungsware“). Innerhalb des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein angegebenen Zeitraums hat der Auftraggeber das Recht, die Erprobungsware an ROESER zurückzusenden, sofern diese unbeschädigt, nach Herstellervorgaben aufbereitet (d.h. gereinigt, desinfiziert und ggf. sterilisiert) und ordnungsgemäß verpackt ist. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des genannten Zeitraums oder entspricht die Erprobungsware nicht dem zuvor beschriebenen Zustand -insbesondere infolge einer übermäßigen Nutzung-, so gilt der Kaufvertrag über die Erprobungsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer pfleglichen Behandlung und bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß Herstellervorgaben der leihweise zur Überbrückung der Reparaturzeit überlassenen Ware („Überbrückungsware“). Eine Berechnung von Nutzungsgebühren wird dann fällig, wenn ROESER keinen Reparaturauftrag vom Auftraggeber erhält, ROESER Gebühren vom Hersteller für die Überbrückungsware in Rechnung gestellt werden oder ROESER die Überbrückungsware beschädigt oder unvollständig zurück erhält. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein genannten Zeitraums, so gilt der Kaufvertrag über die Überbrückungsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
5. In den Fällen der Ziffer 3. und 4. verantwortet der Auftraggeber für die Zeit der Nutzung zudem die Einhaltung der Anforderungen des Medizinproduktegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

XIII. Zahlung:
1. Die Rechnungsforderung von ROESER ist fällig mit Absendung der Ware. Bei Überfälligkeit einer Forderung von mehr als 15 Tagen werden -ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen- alle Forderungen von ROESER gegen den Auftraggeber, einschließlich der Nebenforderungen, sofort fällig. ROESER ist berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit den Auftraggebern an Dritte abzutreten.
2. Bei Verzug kann ROESER Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart sind.
4. ROESER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ROESER durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
XIV. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Datenschutz:
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von ROESER.
2. Die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers beruht auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung. Der Auftraggeber willigt mit Abgabe eines Angebots in die Verarbeitung, insbesondere die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch ROESER ein. Eine Übermittlung der Daten an Dritte kommt, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, insbesondere an Logistikdienstleister und Versicherungen sowie zur Erfüllung von gesetzlichen und regulatorischen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz in Betracht.